ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der KühlTherm GmbH

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach „AGB“) der KühlTherm GmbH sind anwendbar auf alle zwischen der KühlTherm GmbH und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden. Mit Abschluss eines Vertrages mit der KühlTherm GmbH anerkennt der Kunde diese AGB und verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Solche haben nur Gültigkeit, soweit sie von der KühlTherm GmbH ausdrücklich schriftlich angenommen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts.

2. Offerten / Pläne / Technische Unterlagen

Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte Angabe der für das Angebot bzw. den Vertrag massgebenden Grundlagen und tatsächlichen Verhältnisse und hat der KühlTherm GmbH auf bestehende gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften aufmerksam zu machen, welche sich insbesondere auf die Ausführung, den Betrieb, die Krankheits- und Unfallverhütung, die Sicherheit und den Umweltschutz beziehen. Die Offerten von der KühlTherm GmbH sind grundsätzlich unverbindlich. An Offerten, die KühlTherm GmbH ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet, ist die KühlTherm GmbH maximal drei Monate gebunden. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. Alle Angebotsunterlagen, insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Pläne und Berechnungen, welche die KühlTherm GmbH dem Kunden übergibt, bleiben Eigentum der KühlTherm GmbH und dürfen ohne ihre schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht noch kommerziell genutzt werden. Führt ein Angebot der KühlTherm GmbH nicht zu einem Auftrag durch den Kunden, müssen diese Unterlagen auf erstes Verlangen zurückgegeben werden.

3. Bestellungen / Vertragsabschluss / Leistungsumfang

Ein Vertrag zwischen der KühlTherm GmbH und dem Kunden kommt durch beidseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde, mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die KühlTherm GmbH und falls auch eine solche fehlt, mit der Lieferung zustande. Der Vertragsinhalt wird durch die beidseitig unterzeichnete Vertragsurkunde, mangels einer solchen durch die Auftragsbestätigung von der KühlTherm GmbH und falls auch eine solche fehlt, durch den Lieferschein abschliessend definiert. Abweichungen vom Bestellten gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen erheblich beeinträchtigen.

4. Fristen

Die Einhaltung von Fristen, die KühlTherm GmbH obliegen, setzt die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Sie verlängern sich angemessen,

  • wenn der KühlTherm GmbH Angaben, die sie zur Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert;
  • wenn Hindernisse auftreten, welche die KühlTherm GmbH auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei der KühlTherm GmbH, bei dem Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höherer Gewalt;
  • wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzuge sind, so insbesondere, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Die Nichteinhaltung der KühlTherm GmbH obliegenden Fristen berechtigt den Kunden nach vergeblicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist (14 Tage bei Lager- und Standard-Waren, 30 Tage bei anderen Waren) einzig zum Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche weiteren Ansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Fristen, namentlich die Geltendmachung von Schadenersatz, werden ausdrücklich wegbedungen.

5. Rücktritt bei Werkverträgen oder Aufträgen

Hat der Kunde ein Werk bestellt, kann er, solange das Werk unvollendet ist, auch dann, wenn keine Fristüberschreitung durch die KühlTherm GmbH vorliegt, gegen volle Schadloshaltung von der KühlTherm GmbH jederzeit vom Vertrag zurücktreten (Art. 377 OR). Die Schadloshaltung entspricht der vollen Vergütung, welche die KühlTherm GmbH bei Ausführung der vereinbarten Arbeiten hätte beanspruchen können, abzüglich jener Aufwendungen, welche die KühlTherm GmbH wegen des Rücktritts des Kunden einsparen konnte. Die KühlTherm GmbH hat die Wahl, den konkret geschuldeten Betrag nachzuweisen oder stattdessen pauschal den folgenden Teil der vereinbarten vollen Vergütung zu verlangen:

  • 40%, wenn die KühlTherm GmbH noch kein Material bestellt und mit der Ausführung der Arbeiten noch nicht begonnen hat
  • 75%, wenn die KühlTherm GmbH bereits Material bestellt und/oder mit der Ausführung der Arbeiten bereits begonnen hat
  • 100%, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist.

Liegt ein Auftrag vor, gilt dieser als zur Unzeit gekündet, wenn er weniger als einen Monat vor dem geplanten Beginn gekündet wird. Der Kunde schuldet in diesem Fall eine Konventionalstrafe. Diese beträgt:

  • 40% des Auftragswertes, wenn die Kündigung weniger als einen Monat vor dem geplanten Beginn wirksam wird;
  • 75% des Auftragswertes, wenn die Kündigung nach Beginn der Ausführung des Auftrags wirksam wird.

Der Kunde anerkennt die Angemessenheit dieser Konventionalstrafe. Der Nachweis und die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleiben ausdrücklich vorbehalten.

6. Preise

Alle Preise von der KühlTherm GmbH verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Allfällige Mehrkosten infolge unvollständiger bzw. falscher Angaben oder nachträglicher Änderungen durch den Kunden gehen zulasten des Kunden. Im Angebot nicht enthaltene Arbeiten, insbesondere auf Wunsch oder aufgrund einer Nichtleistung des Kunden ausgeführte Änderungen oder Mehrarbeiten, werden nach Zeitaufwand und das dabei verbrauchte Material zu Regiepreisen in Rechnung gestellt. Auf Leistungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit werden entsprechende Zuschläge verrechnet.

7. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen haben am Domizil von der KühlTherm GmbH in Schweizer Franken netto ohne Abzüge von Skonti, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu erfolgen. Die Vertragssumme ist, vorbehältlich anderer Abmachungen, ohne jeden Abzug rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer wie folgt zahlbar:

  • 30% bei Bestellung
  • 30% bei Lieferung der Hauptteile der Anlage
  • 30% bei Fertigstellung der Montage
  • 10% nach Inbetriebnahme

Die Montage der Anlage gilt als fertig gestellt („Fertigstellung“), sobald diese fertig montiert und auf Druckfestigkeit und Dichtigkeit geprüft ist, auch wenn kleinere Abschlussarbeiten erst später erfolgen. Kann die Inbetriebnahme und Übergabe aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der KühlTherm GmbH liegen, nicht stattfinden, ist die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Fertigstellung der Montage fällig. Sind zwischen der KühlTherm GmbH und dem Kunden keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferungen im Zeitpunkt der Lieferung und bei Leistungen im Zeitpunkt, in dem der wesentliche Teil der Leistung erbracht ist. Die Zahlungsfrist beträgt zehn (10) Tage ab Rechnungsstellung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch d.h. ohne Mahnung Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Kunde einen Verzugszins von 8% p.a. Die Geltendmachung von Schadenersatz, die sofortige Einstellung aller Lieferungen und Leistungen von der KühlTherm GmbH an den Kunden und – nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist – der Rücktritt vom Vertrag bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8. Lieferkonditionen

Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgen die Lieferungen von der KühlTherm GmbH ab Bottighofen TG (EXW gemäss Incoterms 2010). Nimmt der Kunde die Lieferung nicht wie vereinbart ab, ist die KühlTherm GmbH berechtigt, das weitere Vorgehen einseitig festzulegen und der Kunde hat der KühlTherm GmbH die durch die Nichtabnahme entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung ist die übliche Verpackung im Preis inbegriffen. Die Entsorgung der Verpackung ist Sache des Kunden.

9. Prüfung der Lieferungen und Leistungen von der Kühltherm GmbH / Mängelrüge

Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen von der KühlTherm GmbH innert 5 Arbeitstagen nach der Lieferung von Waren bzw. der Meldung der Fertigstellung des Werks zu prüfen und der KühlTherm GmbH innert dieser Frist allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Lieferungen und Leistungen als genehmigt gelten. Der Meldung der Fertigstellung des Werks ist die Ingebrauchnahme des Werks durch den Kunden gleichzustellen. Eine allenfalls vereinbarte Abnahme des Werks hat innert einem Monat seit der Meldung der Fertigstellung bzw. der Ingebrauchnahme zu erfolgen. Unterbleibt die Abnahme innert Frist ohne Verschulden von der KühlTherm GmbH, gilt das Werk als genehmigt. Zeigen sich später innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat der Kunde diese der KühlTherm GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich bekannt zu geben, andernfalls die Lieferungen und Leistungen auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt gelten.

10. Gewährleistung

Die KühlTherm GmbH leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. Die KühlTherm GmbH leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 12 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 18 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch die KühlTherm GmbH. Die KühlTherm GmbH erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf

  • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz;
  • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind;
  • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von der KühlTherm GmbH über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer;
  • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstands Wartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen;
  • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn

Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäden, die durch unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung, durch vagabundierende Ströme, durch Induktion, durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden;

  • Ersatz von Schäden an nicht von der KühlTherm GmbH gelieferten Materialien sowie von Auswechslungskosten und von Kosten für die Feststellung von Schadenursachen und Expertisen;
  • Ersatz von Folgeschäden, Nutzungsausfall und entgangenem Gewinn etc., verursacht durch die Verwendung oder durch Mängel der von der KühlTherm GmbH gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen.
  • Die Gewährleistung durch die KühlTherm GmbH setzt voraus, dass der Kunde die vereinbarten Zahlungen vollumfänglich geleistet hat.

Die Gewährleistungspflicht von der KühlTherm GmbH erlischt,

  • wenn der KühlTherm GmbH ein Mangel nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird;
  • wenn ausdrückliche Weisungen von der KühlTherm GmbH nicht eingehalten werden;
  • wenn ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von der KühlTherm GmbH an den von diesen gelieferten Produkten und/oder an den ausgeführten Arbeiten von Dritten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind schliesslich Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen usw.) und Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel usw.).

11. Haftungsbeschränkung

Die Haftung von der KühlTherm GmbH beschränkt sich auf schuldhaft verursachte Personen- und Sachschäden. Die Haftung von der KühlTherm GmbH für Vermögensschäden sowie für andere Schäden, insbesondere für Verzugsschäden sowie für Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden von entgangenem Gewinn, Verdienstausfall, nicht realisierten Einsparungen etc. – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen soll eine gültige Bestimmung treten, welche ihrem Inhalt nach der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.

13. Änderungen

Änderungen dieser AGB sowie alle unter diesen AGB notwendig werdenden Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

14. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

Sämtliche Verträge zwischen der KühlTherm GmbH und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf. Erfüllungsort ist Bottighofen TG. Gerichtsstand ist nach Wahl von der KühlTherm GmbH, der Sitz des Kunden oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand.

Bottighofen 08. Mai 2017
KühlTherm GmbH
CH-8598 Bottighofen